1. Vertragsabschlüsse und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen von DatenFABRIK für Lieferanten sowie Kunden und zwar auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DatenFABRIK, sie gelten nur in dem in der Bestätigung angegebenen Umfang und nur für den betreffenden Geschäftsfall. Auch die Vereinbarung vom Einfordernis der schriftlichen Bestätigung abzugehen, ist nur unter den im vorigen Satz genannten Bedingungen und Einschränkungen rechtsverbindlich.
1.2. Dem Auftrag vorangegangene mündliche oder schriftliche Mitteilungen, Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien werden durch diese Bedingungen ersetzt. Die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausgeschlossen.
1.3. Angebote von DatenFABRIK sind in dem Sinn freibleibend. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn DatenFABRIK dem Kunden die Verbindlichkeit bestätigt oder Lieferung ausführt.
1.4. Wenn ein Vertrag auf eine definierte Laufzeit abgeschlossen wird und es erfolgt keine schriftliche Kündigung spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages, verlängert sich dieser automatisch um die jeweils bereits definierte Laufzeit.
1.5. Abweichende AGB des Vertragspartners werden abbedungen und treten auch dann nicht in Kraft, wenn sie von unserer Seite unwidersprochen geblieben sind. Im Hinblick auf die Geltung der AGB unseres Vertragspartners kommt diesbezüglich auch jedwedem tatsächlichen Verhalten unsererseits keinerlei wie immer gearteter Erklärungswert zu. Durch den Geschäftsabschluss anerkennt der Vertragspartner die Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Definitionen Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von DatenFABRIK und deren Geschäftspartner gelten insbesondere folgende Definitionen:
2.1. „Software“: Ein Programm (oder mehrere Programme), welches auf einem Computer, einem Prozessor oder einem Controller betrieben wird. Die Dokumentation zur Software ist als Hilfsprogramm in dieser integriert und bildet einen untrennbaren Teil derselben. Sämtliche die Software betreffenden Bestimmungen dieser Bedingungen gelten daher gleichermaßen auch für die Dokumentation.
2.2. „Softwarelizenz“: Nutzungsrecht in dem unter Punkt 6. Beschriebenen Sinn an der Software.
2.3. „Hardware“: Computer, Computerzubehör und sonstige Peripheriegeräte der Informationstechnik.
2.4. „Auftrag“: Vertrag über die Lieferung von Hardware, Software und/oder Erbringung von sonstigen Leistungen. Der Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistungen wird ausschließlich durch die Angaben von DatenFABRIK in seinem Angebot beschrieben. Lieferung von Software bedeutet die Einräumung einer Softwarelizenz gemäß Punkt 8. Die in diesen Bedingungen getroffenen Bestimmungen für Lieferungen gelten auch für sonstige Leistungen, soweit nicht im Einzelfall abweichendes geregelt ist.
3. Preise
3.1. Alle von DatenFABRIK angegebenen Preise verstehen sich in Euro und ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für das jeweilige Anbot. Da Preisänderungen durch Kursschwankungen oder aus anderen Gründen möglich sind, ist DatenFABRIK berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zum Tage der Lieferung eintreten, dem Käufer in Rechnung zu stellen, es sei denn, DatenFABRIK hat Fixpreise zugesagt. Im Falle von Wechselkursänderungen bzw. Wechselkursschwankungen ist DatenFABRIK berechtigt, die Preise derart abzuändern, dass das ursprüngliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt.
3.2. Die Preise beinhalten keine sonstigen Dienstleistungen, wie z.B. Organisationsberatung, Umstellungsunterstützung, Installationen, Einschulung, Wartung, telefonischer Support, etc.
3.3. Sollte ein Notdienst erwünscht sein, wird ein Aufschlag zum jeweils gültigen Stundensatz je nach gewünschter Reaktionszeit verrechnet.
4. Auftragsbestätigung und Auftragsstornierung Auftragsänderungen oder Auftragsstornierungen durch den Kunden sind nur mit der schriftlichen Zustimmung durch DatenFABRIK möglich. Bei Auftragsänderungen ist DatenFABRIK berechtigt, sämtliche damit verbunden Kosten und Mehraufwand, sowie zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des ursprünglichen Auftragswertes zu verrechnen. Bei der Auftragsstornierung ist DatenFABRIK berechtigt, eine allenfalls vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15 % des Kaufpreises oder, falls der tatsächlich entstandene oder verursachte Aufwand höher ist, diesen Betrag zu fordern oder einzubehalten.
5. Lieferung
5.1. Angaben von DatenFABRIK über Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, DatenFABRIK bestätigt ausdrücklich und schriftlich ihre Verbindlichkeit. In jedem Fall haftet DatenFABRIK nicht für Verzögerungen, die auf Verspätungen seines Zulieferers beruhen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Käufer von DatenFABRIK von der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes verständigt wird, oder wenn eine solche Verständigung nicht erfolgt, der der Liefergegenstand von DatenFABRIK versendet worden ist. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn DatenFABRIK am Verzug ein Verschulden trifft und der Käufer unter Androhung des Rücktritts eine mindestens dreimonatige Nachfrist gesetzt hat. Überdies verlängert sich die Lieferfrist von DatenFABRIK angemessen bei unvorhergesehenen oder unverschuldeten Hindernissen, gleichgültig, ob sie bei DatenFABRIK oder einem ihrer Lieferanten eintreten. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen etc. befreien DatenFABRIK überhaupt von den Lieferverpflichtungen bzw. gestatten DatenFABRIK die Neufestsetzung der Liefertermine.
5.2. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Geschäftssitz von DatenFABRIK. Lieferungen an den Kunden erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten. Ist hinsichtlich Lieferart, Verpackung, etc. nichts anderes vereinbart, ist DatenFABRIK berechtigt, nach seinem Ermessen vorzugehen. Der Kunde erklärt sich jedenfalls auch mit dem Transport durch DatenFABRIK selbst oder Dritte einverstanden. DatenFABRIK trifft keine Versicherungspflicht für die Waren. Bei Annahmeverzug des Kunden ist DatenFABRIK berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und unabhängig von einem Verschulden des Kunden die Anzahlung, sowie den dadurch entstandenen oder verursachten Aufwand, mindestens jedoch 15 % des Kaufpreises, zu fordern, bzw. einzubehalten.
5.3. DatenFABRIK kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten verletzt.
5.4. DatenFABRIK ist auch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Sollte die Teillieferung auf Verlangen des Kunden erfolgen, ist dieser verpflichtet, sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen und wird auch der Gesamtkaufpreis mit der ersten Teillieferung fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. DatenFABRIK behält sich das Eigentum des gelieferten Produkts bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen vor. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Kunde über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DatenFABRIK verfügen.
6.2. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere indem er entgegen Punkt 6.3. Verfügungen trifft, die das Produkt, deren Eigentum vorbehalten ist, unsachgemäß gehandelt oder mit den Zahlungen in Verzug gerät, so ist DatenFABRIK – auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auf Kosten des Kunden das Produkt zurückzuholen und/oder die Softwarelizenz zu entziehen. Die vertraglichen Pflichten des Kunden werden in diesen Fällen jedenfalls nicht aufgehoben. Der Kunde ist verpflichtet, DatenFABRIK die Zurückholung und/oder Entziehung zu ermöglichen.
6.3. Das Eigentum von DatenFABRIK am Produkt bleibt auch im Fall der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen aufrecht. Ist die Rückführung des Produktes wirtschaftlich nicht vernünftig, so erwirbt DatenFABRIK Alleineigentum an der neu entstandenen Sache, falls dies gesetzlich nicht zulässig sein sollte, jedenfalls Miteigentum nach dem Verhältnis der jeweiligen Vermögenswerte.
6.4. Werden an den im (Mit-)Eigentum von DatenFABRIK stehenden Waren Ansprüche geltend gemacht oder wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Kunde verpflichtet, auf das (Mit)Eigentum von DatenFABRIK hinzuweisen und DatenFABRIK unverzüglich zu verständigen.
7. Zahlung
7.1. Sämtliche Rechnungen sind binnen 5 Tagen ab Rechnungsdatum bei DatenFABRIK einlangend und ohne Abzug zu bezahlen. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug, so werden automatisch alle noch ausstehenden Raten sofort fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zzgl. MwSt. pro Monat als vereinbart. Außerdem verpflichtet sich der Kunde, die Kosten eines Mahn- und Inkassobüros, die Einschaltung eines Gläubigerschutzverbandes und einer rechtsfreundlichen außergerichtlichen Intervention zu tragen.
7.2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei Bezahlung durch Wechsel oder Schecks anfallenden Spesen und Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen.
7.3. Änderungen der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen DatenFABRIK, vom Auftrag zurückzutreten oder Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten zu verlangen.
7.4. Der Kunde kann nur mit gerichtlich festgestellten oder von DatenFABRIK schriftlich anerkannten Forderungen gegen Forderungen von DatenFABRIK aufrechnen.
8. Softwarelizenz und Urheberrechte
8.1. DatenFABRIK räumt dem Kunden gegen Bezahlung des vereinbarten Betrages das nicht exklusive und unübertragbare Recht ein, die vertragsgegenständliche Software nur in dem im Angebot festgelegten Umfang zu nutzen (Softwarelizenz). Die Softwarelizenz umfasst ausschließlich die in §§ 40d und 40e Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte. Sie beinhaltet keine Rechte des Kunden auf Aktualisierung, Aufrüstung, Verbesserungen oder ähnliches. Das geistige Eigentum an der Software verbleibt bei DatenFABRIK, ihr steht das ausschließliche Urheberrecht an der Software zu. Das Verbot der Übertragung der Softwarelizenz umfasst das Verbot, die Software ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben oder einem Dritten offenzulegen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen.
8.2. Die Softwarelizenz des Kunden gemäß 8.1. erlischt, wenn er aufgrund einer von Punkt 8.1. abweichenden Vereinbarung die Softwarelizenz an Dritte überträgt oder wenn der Auftrag aufgelöst oder aufgehoben wird. DatenFABRIK ist berechtigt die Softwarelizenz zu entziehen, wenn der Kunde Punkt 8.1. zuwiderhandelt oder wenn DatenFABRIK gemäß Punkt 5.3. die Erfüllung seiner Pflichten aussetzt oder gemäß Punkt 6.2. zurückholt.
8.3. Sowohl bei Erlöschen als auch bei Entzug der Softwarelizenz verliert der Kunde das Nutzungsrecht an der Software, er ist verpflichtet, die Software von sämtlichen Datenträgern innerhalb und/oder außerhalb sämtlicher Computer zu löschen, dies DatenFABRIK schriftlich zu bestätigen und DatenFABRIK den Zutritt zu sämtlichen Computern und Datenträgern zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewähren.
8.4. Verletzt der Kunde eine oder mehrere der ihn gemäß Punkt 8.1. und Punkt 8.3. treffenden Pflichten, so ist DatenFABRIK berechtigt, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des zehnfachen Bruttopreises der betreffenden Software zu verlangen, wobei diese Vertragsstrafe als Mindestersatz und unter Verzicht auf richterliches Mäßigungsrecht vereinbart gilt.
9. Gewährleistung
9.1. DatenFABRIK leistet bei Hard- und Software Gewähr dafür, dass diese die von DatenFABRIK angegebenen Spezifikationen aufweisen und Funktionen erfüllen. Unterbrechungen, (System-)Ausfälle, Ausfallserscheinungen und Fehler können sowohl bei Hard- als auch bei Software immer auftreten und gelten daher nicht als gewährleistungspflichtige Mängel, sofern die Hard- und/oder Software, für den vom Kunden an DatenFABRIK ausdrücklich bekannt gegebenen oder offensichtlichen Zweck, verwendet werden kann.
9.2. Werden DatenFABRIK gewährleistungspflichtige Mängel entsprechend Punkt 9.4. mitgeteilt, wird DatenFABRIK diese Mängel in angemessener Frist entweder durch Verbesserung oder durch Austausch der betroffenen Waren beheben. DatenFABRIK kann sich von Wandlungsoder Preisminderungsansprüchen dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist einen Austausch und/oder die Verbesserung anbietet. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt am Sitz von DatenFABRIK.
9.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren zu Mängelbehebung an DatenFABRIK zurückzustellen. Bei Softwaremängel ist erforderlichenfalls, falls eine Behebung anders nicht möglich ist, auch dem Computer, auf welchem die Software installiert ist, zurückzustellen. Auf Wunsch und gegen Verrechnung der Wegzeit und Fahrtkosten ist DatenFABRIK auch bereit die Verbesserung am Sitz des Kunden durchzuführen. Der Kunde hat außerdem DatenFABRIK die Bedienung der Hardware, bei welcher ein Mangel auftritt oder auf welcher die von einem Mangel betroffene Software verwendet wird und den Zugang zu Daten, soweit dies zur Mängelbehebung erforderlich ist, zu gestatten.
9.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übernahme gründlich zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder bei rechtzeitiger und gründlicher Überprüfung feststellen hätte müssen, DatenFABRIK detailliert schriftlich anzuzeigen.
9.5. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab Lieferung oder Annahmeverzug. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung oder des Annahmeverzuges bestand. Ist die Installation im Angebot inbegriffen, so gilt diese als beendet und die Software als abgenommen, wenn das Programm im Anschluss an die Installation erfolgreich getestet wurde.
9.6. Verletzt der Kunde die ihn durch Punkt 9.3. und/oder Punkt 9.4. treffenden Pflichten, so erlischt die Gewährleistung. Sie ist ausgeschlossen für Mängel, Störungen oder Schäden die auf unsachgemäße oder unzureichende Wartung, Pflege oder Bedienung, abnormale oder unsachgemäße Betriebsbedingungen, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Software oder Schnittstellenverbindungen, durch den Kunden oder Dritte vorgenommene Reparaturversuche oder Änderungen der Konfiguration, Programme, Programmteile oder Programmeinstellungen, Computerviren, Transportschäden oder ähnliches zurückzuführen sind. Sofern für Hardware ein Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und den Lieferanten von DatenFABRIK besteht, wird der Kunde auftretende Mängel ausschließlich im Rahmen dieses Wartungsvertrages beheben lassen und es sind Gewährleistungsansprüche gegen DatenFABRIK ausgeschlossen.
10. Schadenersatz
10.1. DatenFABRIK haftet nur dann für Schäden, wenn der Kunde nachweist, dass DatenFABRIK Vorsatz oder besonders schwere grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund resultieren. Die Haftung für die Rekonstruktion von vernichteten Daten setzt außerdem voraus, dass der Kunde über Sicherungskopien verfügt oder die Daten in sonstiger maschinenlesbarer Form bereithält und die Rekonstruktion der Daten mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Verletzt der Kunde die ihn nach Punkt 9.4. treffenden Untersuchungs- und/oder Rügepflichten, so erlöschen auch seine Schadenersatzansprüche. Die Haftung für Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt 9.6. genannten Umstände beruhen, weiters für mittelbare Schäden, Prozesskosten, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und ähnliches ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Schadenersatzansprüche ein Jahr und ist die Haftung mit dem Höchstbetrag von Euro 1.435,00 pro Vertragsabschluss begrenzt. Um Schäden möglichst gering zu halten, verpflichtet sich der Kunde bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche, DatenFABRIK unverzüglich nach Eintritt eines Schadens zu verständigen.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die im Punkt 10.1 angeführten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen vollinhaltlich auf seine Kunden zu überbinden und auch diese zur Weiterüberbindung auf deren Kunden zu verpflichten. Sollte der Kunde die vorstehend beschriebene Überbindung nicht vornehmen, hält er diesbezüglich DatenFABRIK bei Inanspruchnahme Dritter schadlos und klaglos.
11. Sonstiges
11.1. Die Lieferung von Hardware und von Software ist nicht als Einheit zu betrachten. Vertragswidrigkeiten in einem Bereich berechtigen nicht zur Aufhebung in dem anderen Bereich, es sie denn, der untrennbare Zusammenhang wurde ausdrücklich vereinbart oder eine getrennte Verwendung eines Teiles kann vom Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von DatenFABRIK vereinbart, es gilt Österreichisches Recht.